Bundesprogramm
6.4 Rente
Leitidee: Durch ein Erziehungsgehalt erhalten auch Eltern, die wegen der Erziehungszeit nicht berufstätig sind, einen eigenen Rentenanspruch.
Die Familien-Partei Deutschlands fordert, dass in der Übergangszeit bis zur Einführung eines Erziehungsgehaltes pro Kind über einen Zeitraum bis zu acht Jahren zum mittleren Beitragssatz Steuergelder zweckgebunden zur späteren Rentenzahlung angespart werden, wenn wegen der Kindererziehung keine oder nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit vorliegt.
Da Erziehungsleistende in der Vergangenheit durch Kindererziehung die Voraussetzungen für Renten ihrer eigenen Generation geschaffen haben, stehen ihnen Renten nach dem Umlageverfahren zu. Diese sind aus den Rentenbeiträgen ihrer eigenen Kinder zu finanzieren.
Vor diesem Hintergrund ist das bisherige Verfahren bei der Berechnung der heutigen Renten, fast ausschließlich die erfolgte Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, nicht zu rechtfertigen. Die erbrachte Erziehungs- und Betreuungsleistung ist vielmehr gleichermaßen anspruchsbegründend.
Um mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag weiterhin auszukommen, sind die bisher zu Lasten der Ansprüche aus Erziehungsleistung überhöhten Ansprüche aus Erwerbsarbeit zu Gunsten der früher Erziehenden zu mindern.
Ferner fordert die Familien-Partei Deutschlands, dass sich für Mütter unterschiedlicher Geburtsjahrgänge die Kindererziehung bei der Rente gleichermaßen auswirkt.
6.5 Auswirkungen

