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Bundesprogramm » 6 Familie » 6.1 Erziehungsgehalt

Bundesprogramm

6.1 Erziehungsgehalt

Leitidee: Die Erziehungsarbeit einschließlich der Betreuung und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten für Kinder soll gesellschaftlich anerkannt und bezahlt werden wie Arbeit im Berufsleben.

Das Erziehungsgehalt soll in Abhängigkeit von Alter und Anzahl der Kinder gezahlt werden. Es handelt sich um ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt.

Das Erziehungsgehalt oder Teile davon können genutzt werden um qualifizierte Dritte, von denen das Kind betreut wird, zu bezahlen. Die Eltern erhalten dadurch Wahlfreiheit, ob sie das Kind selbst betreuen oder einer Fremdbetreuung anvertrauen, um selbst einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Das Erziehungsgehalt hat im Falle einer Trennung der Eltern auch die Funktion, den auf die Erziehungsleistung entfallenden Teil des Ehegattenunterhalts zu ersetzen.

Die Zahlung von Erziehungsgehalt wird an Auflagen geknüpft, die das Kindeswohl sicherstellen sollen. Kontrollmöglichkeiten sind hierbei einzuplanen.


6.2 Kinderkostengeld

Themen

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