Bundesprogramm
10.3 Forschung und Ethik
Die Züchtung von und der Handel mit Embryonen zu Forschungszwecken, zur Arzneimittelgewinnung oder zur Aufbereitung in andere Formen heilkundlicher Mittel ist abzulehnen.
An der Entschlüsselung und an Bauplänen des menschlichen Erbgutes können keine Rechte erworben werden. Der Staatengemeinschaft obliegt die Pflicht, den Gebrauch derartiger Kenntnisse zu kontrollieren und Missbrauch zu unterbinden.
Eine Präimplantationsdiagnostik bei Embryonen ist nur bei begründetem Verdacht einer Erbgutschädigung zu gestatten und darf keinesfalls zum Regelfall werden. Die Befruchtung außerhalb des Mutterleibs mit anhängigen genologischen Sortierverfahren darf nicht zum gesellschaftlichen Standard werden.
Es darf nicht statthaft sein, zu irgendwelchen Zwecken ein genetisches Gutachten von Personen einzufordern bzw. ein solches im Zusammenhang vertraglich zu vereinbaren - auch nicht auf freiwilliger Basis (z.B. bei Arbeitsverträgen oder Versicherungsabschlüssen). Die Anfertigung genetischer Gutachten ohne Wissen oder Zustimmung der Betroffenen (außer zur Aufklärung von Straftaten bei dringendem Tatverdacht) ist unter hohe Strafe zu stellen.
Die Pharmahersteller, die in Deutschland Arzneimittel absetzen, sollten gesetzlich verpflichtet werden, alle von den Krankheitsbildern in Frage kommenden Arzneimittel vor der Markteinführung auch auf Wirksamkeit und Verträglichkeit bei Kindern und Jugendlichen nach dem Stand der Forschung und Technik hin zu testen. Im Gegenzug kann für diese Arzneimittel die Dauer des Patentschutzes verlängert werden. Gleiches gilt für die Entwicklung medizinischer Geräte.
11 Infrastruktur

